ᐅ Aufsichtspflicht Eltern: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Aufsichtspflichtige Personen - Eltern und andere
  • Aufsichtspflicht Eltern - Haftung
  • Teilnahme am Straßenverkehr - Sonderregelung
  • Verletzung der Aufsichtspflicht
  • FAQ zur Aufsichtspflicht der Eltern – Rechte, Pflichten und Haftung im Überblick
  • 1. Was bedeutet Aufsichtspflicht der Eltern?
  • 2. Wozu sind Eltern verpflichtet?
  • 3. Wie weit reicht die Aufsichtspflicht der Eltern?
  • 4. Wie haften Eltern bei Verletzung der Aufsichtspflicht?
  • 5. Welche Maßnahmen können Eltern ergreifen, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen?
  • 6. Was passiert, wenn ein Kind gegen die Anweisungen der Eltern handelt?
  • 7. Wie können sich Eltern vor Haftungsansprüchen schützen?
  • 8. Was passiert, wenn ein Kind bei einem Unfall verletzt wird?
  • 9. Können auch Lehrer oder Erzieher haftbar gemacht werden?

ᐅ Aufsichtspflicht Eltern: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Aufsichtpflicht Eltern (© merla/ Fotolia.com)

Personen, denen Minderjährige anvertraut worden sind, haben ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Diese sieht vor, dass ihnen anvertraute Personen keinen Schaden erleiden, anderen keinen Schaden zufügen und andere nicht gefährden. Zudem sollten die Aufsichtspflichtigen wissen, wo sich die ihnen anvertrauten Personen gerade befinden und welcher Tätigkeit diese nachgehen.

Kurzfassung:

Die Aufsichtspflicht der Eltern besagt, dass Eltern für das Wohlergehen und die Sicherheit ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich sind und ihnen eine angemessene Aufsicht und Betreuung zukommen lassen müssen. Eltern und andere aufsichtspflichtige Personen haften gemäß § 832 BGB für Schäden, die während der Zeit ihrer Aufsicht die ihnen anvertrauten Personen einem Dritten zugefügt haben. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist. Eltern und andere aufsichtspflichtige Personen sollten angemessene Vorkehrungen treffen, um Verletzungen zu vermeiden, um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen. In besonderen Situationen wie der Teilnahme am Straßenverkehr oder der Handhabung von gefährlichen Gegenständen gelten Sonderregelungen, die zu beachten sind.

Aufsichtspflichtige Personen - Eltern und andere

Aufsichtspflichtige Personen sind laut Gesetz (§ 1631 Abs. 1 BGB) die Personensorgeberechtigten, das bedeutet die Eltern.

Doch auch in anderen Beziehungsverhältnissen gibt es Aufsichtspflichtige gegenüber Minderjährigen:

  • Kindergärtner/Lehrer gegenüber ihren minderjährigen Schülern;
  • Ausbilder gegenüber minderjährigen Auszubildenden;
  • Pflegeltern eines Pflegekindes;
  • Vormund/ Betreuer gegenüber einem Mündel;
  • Jugendpfleger in Jugendgruppen gegenüber minderjährigen Teilnehmern.

Des Weiteren bezieht sich die Aufsichtspflicht nicht nur auf Minderjährige, sondern auch auf Volljährige, sofern diese einer besonderen Aufsicht bedürfen:

  • Kranke;
  • Geistig Behinderte;
  • Körperbehinderte (auch Epileptiker und Blinde).

Aufsichtspflicht Eltern - Haftung

Wenn eine Person gesetzlich gegenüber minderjährigen Kindern zur Aufsicht bzw. Beaufsichtigungverpflichtet ist, so haftet er gemäß § 832 BGB für Schäden, die während der Zeit seiner Aufsicht die Kinder einem Dritten zugefügt haben. Ausnahme hierbei besteht, wenn der Aufsichtspflichtige beweisen kann, dass der entstandene Schaden eingetreten ist, obwohl er seine Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt hat.

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder gemäß § 828 BGB grundsätzlich nicht. Sollte den Eltern eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, so müssen diese für den entstandenen Schaden haften – anderenfalls nicht. Ein Kind muss nicht ständig von seinen Eltern bewacht, sondern nur im gebotenen Rahmen beaufsichtigt werden [AG Bonn, 14.03.2011, 104 C 444/10]. Liegt allerdings eine grobe Aufsichtspflichtverletzung seitens der Eltern vor, müssen sie für den dadurch entstandenen Schaden in Haftung treten [LG Bielefeld, 18.10.2006, 21 S 166/06].

Zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr sind Kinder voll haftungspflichtig, sofern sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Generell gilt, dass die Eigenverantwortung der Kinder mit zunehmendem Alter steigt, während die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten gleichzeitig sinkt.

Teilnahme am Straßenverkehr - Sonderregelung

Kinder, die das siebente Lebensjahr, aber nicht das 10. vollendet haben, müssen nur dann für einen bei einem Unfall mit einer Schwebebahn, Schienenbahn oder einem Kraftfahrzeug entstandenen Schaden an einer anderen Person haften, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat.

Minderjährige, die das 10. Lebensjahr, aber nicht das 18. vollendet haben, sind gemäß § 828 BGB nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich, wenn sie nicht die für diese Erkenntnis notwendige Einsicht besitzen.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist. Ist dies der Fall, können neben strafrechtlichen Konsequenzen auch privatrechtliche entstehen, in erster Linie Schadensersatzansprüche gemäß § 832 BGB. Zusammen mit § 831 BGB ergibt sich eine gesetzliche Regelung, nach der nicht nur derjenige für etwaige Schäden verursacht hat, sondern auch derjenige, der die Verantwortung für diese Person trägt.

Dabei muss aber eindeutig sein, dass die verantwortliche Person ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat und dass ein schädigendes Verhalten vorhersehbar gewesen ist [AG München, 01.12.2009, 155 C 16937/09]. Dies beinhaltet auch, dass Eltern beziehungsweise andere aufsichtspflichtige Personen die ihnen anvertrauten Personen nicht permanent überwachen müssen [AG München, 27.06.2007, 322 C 3629/07]. Ebenso wenig können spontane Reaktionen oder Taten von (Klein-) Kindern verhindert werden, die gegebenenfalls zu einer Schädigung eines Dritten führen können. In derartigen Fällen liegt keine Verletzung der Aussichtspflicht vor; die Eltern beziehungsweise andere aufsichtspflichtigen Personen können auch für solch ein Verhalten nicht haftbar gemacht werden [OLG Bamberg, 23.01.2007, 5 U 227/06], [LG Coburg, 29.09.2004, 21 O 395/04].

Anders hingegen ist die Situation, wenn Eltern nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben: deponieren sie beispielsweise Silvesterböller so, dass ihr minderjähriges Kind diese erreichen und an sich nehmen kann, um später damit einem Dritten einen Schaden zuzuführen, liegt eine klare Verletzung der Aufsichtspflicht vor [LG München I, 12.07.2001, 31 S 23681/00]. Somit können die Eltern haftbar gemacht werden. Hätten sie die nachweislich Böller versteckt und ihr Kind hätte sie dennoch gefunden, wäre die elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt worden. Auch dürfen Eltern ihren Kindern nicht erlauben, besagte Silvesterböller selbständig abzubrennen [OLG Schleswig-Holstein, 12.11.1998, 5 U 123/97]. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern direkt daneben stehen oder nicht – die Aufsichtspflicht wird durch diese Handlung verletzt.

Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Urteile, die teilweise bis vom BGH entschieden worden sind. Ein Fachanwalt oder Rechtsanwalt besitzt das nötige Fachwissen, um potenzielle Mandanten umfangreich beraten und vor Gericht vertreten zu können.

FAQ zur Aufsichtspflicht der Eltern – Rechte, Pflichten und Haftung im Überblick

1. Was bedeutet Aufsichtspflicht der Eltern?

Die Aufsichtspflicht der Eltern ist ein rechtliches Konzept, das die Verantwortung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder definiert. Es besagt, dass Eltern für das Wohlergehen und die Sicherheit ihrer Kinder verantwortlich sind und ihnen eine angemessene Aufsicht und Betreuung zukommen lassen müssen.

2. Wozu sind Eltern verpflichtet?

Eltern sind verpflichtet, eine angemessene Aufsicht über ihre minderjährigen Kinder auszuüben, um sicherzustellen, dass sie keine Schäden verursachen oder erleiden. Konkret bedeutet das, dass Eltern beispielsweise dafür sorgen müssen, dass ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt herumlaufen oder spielen und dass sie angemessene Vorkehrungen treffen, um Unfälle zu vermeiden.

3. Wie weit reicht die Aufsichtspflicht der Eltern?

Die Aufsichtspflicht der Eltern gilt in der Regel für alle Situationen, in denen sich das Kind außerhalb der Wohnung oder des elterlichen Grundstücks aufhält. Das kann beispielsweise der Schulweg, der Besuch von Freunden oder der Aufenthalt in einem öffentlichen Park sein. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsichtspflicht je nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes unterschiedlich ausgeprägt ist.

4. Wie haften Eltern bei Verletzung der Aufsichtspflicht?

Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen und dadurch ein Schaden entsteht, können sie für diesen haftbar gemacht werden. Die Haftung kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich relevant sein. Eltern sollten sich deshalb immer bewusst sein, welche Pflichten ihnen obliegen und entsprechende Vorkehrungen treffen, um Verletzungen der Aufsichtspflicht zu vermeiden.

5. Welche Maßnahmen können Eltern ergreifen, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen?

Eltern können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Dazu gehören beispielsweise die Auswahl eines sicheren Spielplatzes, die Überwachung des Schwimmunterrichts oder die Begleitung des Kindes zum Arztbesuch.

6. Was passiert, wenn ein Kind gegen die Anweisungen der Eltern handelt?

Wenn ein Kind gegen die Anweisungen der Eltern handelt und dadurch ein Schaden entsteht, müssen Eltern nicht zwangsläufig haften. Es kommt hierbei immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eltern sollten jedoch darauf achten, dass sie ihren Kindern klare Anweisungen geben und ihnen die Risiken bestimmter Handlungen erklären.

7. Wie können sich Eltern vor Haftungsansprüchen schützen?

Um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen, sollten Eltern ihre Aufsichtspflicht ernst nehmen und angemessene Vorkehrungen treffen, um Verletzungen der Aufsichtspflicht zu vermeiden. Dazu können Eltern beispielsweise folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Klare Anweisungen geben: Eltern sollten ihren Kindern klare Anweisungen geben und ihnen die Risiken bestimmter Handlungen erklären.
  • Geeignete Aufsichtspersonen einsetzen: Wenn Eltern keine Möglichkeit haben, ihre Kinder selbst zu beaufsichtigen, sollten sie geeignete Aufsichtspersonen wie beispielsweise Babysitter oder Verwandte einsetzen.
  • Sicherheitsmaßnahmen treffen: Eltern sollten angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehört beispielsweise das Absichern von Treppen oder das Sichern von Fenstern.
  • Versicherungen abschließen: Eltern können sich durch den Abschluss von Haftpflichtversicherungen oder Unfallversicherungen gegen Haftungsansprüche schützen.

8. Was passiert, wenn ein Kind bei einem Unfall verletzt wird?

Wenn ein Kind bei einem Unfall verletzt wird, kann es zu Haftungsansprüchen gegenüber den Eltern kommen. Diese haften jedoch nicht automatisch für den Schaden. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich müssen Eltern nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Wenn das Kind beispielsweise gegen die Anweisungen der Eltern gehandelt hat, können die Eltern nicht haftbar gemacht werden.

9. Können auch Lehrer oder Erzieher haftbar gemacht werden?

Ja, auch Lehrer oder Erzieher können für Verletzungen der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden. Wenn ein Kind in der Schule oder im Kindergarten verletzt wird, kann es zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Lehrer oder Erzieher kommen. Diese haften jedoch nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

JuraForum-Tipp: Die Aufsichtspflicht der Eltern ist ein wichtiges rechtliches Konzept, das die Verantwortung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder definiert. Eltern sind verpflichtet, eine angemessene Aufsicht über ihre Kinder auszuüben und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen zu vermeiden. Durch den ernsthaften Umgang mit der Aufsichtspflicht und angemessene Vorkehrungen können sich Eltern vor Haftungsansprüchen schützen.


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